VereinsSatzung

FC Inden/Altdorf 09/21

1. Allgemeine Bestimmungen

S a t z u n g

§ 1 Name. Sitz (1) Der Verein ist am 07.04. 1995 durch den Zusammenschl uss des Vereins SC Altdorf 1921 und der Fußballabteilung des Vereins SC Borussia 09 Inden entstanden und führt den Namen FC Inden/Altdorf 09/21.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er im Namen den Zusatz: "e. V."

(3) Er hat seinen Sitz in Inden.

§ 2 Zweck. Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im SJnne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch a) die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen b) die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten und c) die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Den Mitgliedern der Organe des Vereins können aufgrund gesonderter Beauftragung entstehende Auslagen und Kosten ersetzt werden. Ihnen können überdies im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins für die Ausübung von Ämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG im dort bestimmten Rahmen gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 3 Verbandszugehöri gkeit. Jugendabtei lung. Geschäftsjahr (1) Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes und des Deutschen Fußball-Bundes. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.

(2) Dem Verein ist eine Jugendabtei lung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder beruflichen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugend-Spielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder auf Grund seines Lebensalters besitzen könnte.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - 2 - § 12 Aufgaben der Mitgli ederversammlung Die Mitgliederversamml ung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendobmanns, 2. die Wahl der Kassenprüfer, 3. die Bestätigung der Wahl des Jugendobmanns und der Mitglieder des Jugendausschusses, 4. die Genehmigung der Haushaltspläne, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und eventueller Aufnahmegebühren, 5. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern, 6. die Änderung der Satzung, der Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer Abteilungen, 7. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Tagesordnung Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversamml ung muss folgende Punktte nthalten: 1. Feststellung der Stimmberechtigten, 2. Geschäftsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse, 3. Bericht der Kassenprüfer, 4. Genehmigung der Haushaltspläne, 5. Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder, 6. Wahlen und Bestätigung von Wahlen, 7. Anträge. § 14 Anträge Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versamml ungstag beim Vorsitzenden eingehen. Dies ist nicht zulässig für Beschlüsse einer Satzungs­ änderung oder über die Auflösung des Vereins.

§ 15 Versammlungsl eitung. Protokoll (1) Die Mitgliederversamml ung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. (2) Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus dem Kreis der Erschienen - mit Ausnahme der Vorstandsmitgl ieder - ein Versammlungsleiter zu wählen. (3) Über den Verlauf der Mitgliederversamml ung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versamml ungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Beschlussfähigkeit. Abstimmungen. Wahlen (1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamml ung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. (2) Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (3) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Vorschlag gemacht oder soll eine schon durchgeführte Wahl nur bestätigt werden, kann durch Handheben abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.

-5- § 17 Außerordentl iche Mitgli ederversammlung (1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversamml ung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von 4 Wochen verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentl ichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 18 Vorstand - Zusammensetzung und Amtszeit - (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Fußballobmann und seinem Stellvertreter, dem Jugendobmann und seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, denen der Vorstand im Rahmen der Geschäftsvertei lung bestimmte Aufgaben zuzuweisen hat. (2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversamml ung gewählt oder bestätigt.

§ 19 Aufgaben. Willensbi l dung (1) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversamml ung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungs­ geschäfte zu erledigen. (2) Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

§ 20 Vertretung (1) Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 1.000,00 € zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, jedoch nur jeweils zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer vertreten werde. (2) In anderen Fällen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer oder den Kassierer vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

§ 21 Besondere Aufgaben Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können bei Bedarf Ausschüsse bestimmen oder Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben betrauen.

§ 22 Kassenprüfer In der Mitgliederversamml ung werden jewei ls zwei Kassenprüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

-6- II. Mitgliedschaft

§ 4 Ordentli che Mitgli edschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(2) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zu Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Vordergrund.

(3) Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

§ 5 Erwerb der Mitgli edschaft (1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers - bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich, die auch stillschweigend erfolgen kann.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben. Die Aufnahme wird wirksam, wenn ihr der Vorstand nicht binnen 2 Wochen nach Abgabe der Beitrittserklärung durch schriftlichen Bescheid widerspricht. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher abgesendet werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Mitgliederversamml ung oder des Vorstandes bewusst missachtet oder Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung undAusschlussandrohung nicht zahlt. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.

§ 7 Rechte der Mitgli eder Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbi ldung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.

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§ 8 Pflichten der Mitgli eder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversamml ung, des Vorstandes und der Ausschüsse Folge zu leisten.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversamml ung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen.

(3) Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres oder eine Geldstrafe bis zur Höhe von 150,- € festsetzen. Diese Vereinsstrafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zu übersenden.

§ 9 Ehrenmitglieder (1) Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversamml ung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversamml ungen, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.

III. Organe des Vereins

§ 10 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversamml ung 2. der Vorstand 3. die Ausschüsse

§ 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversamml ung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversamml ung findet alle zwei Jahre an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einer Woche durch Aushang in vom Verein aufgestellten Schaukästen sowie durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Gemeinde Inden einberufen. Mitglieder, die nicht im Gebiet der Gemeinde Inden wohnen, sind schriftlich einzuladen.

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IV. Jugendabteilung

§ 23 Jugendausschuss. Selbständigkeit Die Jugendabteilung untersteht dem Jugendausschuss, der von den jugendl ichen Mitgliedern gewählt und der Mitgliederversamml ung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

§ 24 (1) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Die Höhe der Beiträge für Jugendliche bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (2) Die Jugendabtei lung entscheidet selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorlegen.

§ 25 Der Jugendobmann und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Jugendausschuss.

§ 26 Im Übrigen werden die Organisation und die Tätigkeit der Jugendabteilung durch eine Jugendordnung geregelt.

V. Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversamml ung erfolgen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Inden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (3) Im Falle der Auflösung werden die Geschäfte der Vereins durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren abgewickelt.

§ 28 1nkrafttreten Diese Satzung tritt am 16. Juli 2014 in Kraft.

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und das Spiel dauert 90 Minuten”
Sepp Herberger
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